FC Alsbach

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S A T Z U N G des Fußballclub Alsbach e.V.

vom 5.12.2019           >>> als PDF

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Fußballclub Alsbach e.V. und hat seinen Sitz in 64665 Alsbach-Hähnlein. Er wurde am 1.1.1950 neu gegründet und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt unter der Nummer 1172 eingetragen. Er ist traditionsgemäß eine Nachfolgeorganisation aller vorher in Alsbach Fußballsporttreibenden Vereine. Im Jahr
    1906 wurde in Alsbach erstmals ein Fußballverein gegründet.
    Die Farben des Vereins sind grün – schwarz.

  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck und Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist die Pflege und die Förderung des Fußballsports und Fußballspielens.

  2. Der Verein verfolgt dabei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.

  3. Der Satzungszweck wird im Besonderen verwirklicht durch
    a) durch Sport und Spiel
    b) die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen und die Jugendpflege.

  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder der Organe des Vereins sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der Ihnen im Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§ 670 BGB)

  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.   

§ 3

Vergütungen für Vereinstätigkeit

Ehrenamtlich Tätige in Verein haben einen Anspruch auf Aufwandsersatz gemäß § 670 BGB. Aufwendungsersatz wird gewährt im Rahmen der steuerlich zulässigen Höchstgrenzen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Vereins. Darüber entscheidet der Vorstand

§ 4

Mitgliedschaft in den Verbänden

Der Verein ist Mitglied im

  1. Landessportbund Hessen e.V.

  2. Hessischer Fußballverband e.V.

§ 5

Mitgliedschaft

  1. Der Verein führt als Mitglieder:
    1) Kinder bis 13 Jahre
    2) Jugendliche (14 - 17 Jahre)
    3) Ordentliche Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr
    4) Ehrenmitglieder.
    Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder unter 3) und 4).

  2. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.

  3. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein erfolgt schriftlich. Jugendliche unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.

  4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

  5. Die Mitgliedschaft endet:
    a) durch Austritt, der nur schriftlich zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig und spätestens bis 15.November zu erklären ist   oder
    b) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 9 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat oder
    c) durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Vorstand zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekanntzugeben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann der Auszuschließende schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.

  6. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.

  7. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Art, Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest.

§ 6

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand

  3. die Jugendversammlung

§ 7

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.

  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll innerhalb der ersten vier Monate des Kalenderjahres stattfinden.

  3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher schriftlich. Elektronische Übermittlung der Einladung ist zulässig.

  4. Die Tagesordnung soll enthalten:
    a) Bericht des Vorstandes
    b) Entlastung des Vorstandes
    c) Neuwahl des Vorstandes
    d) Bestätigung der gem. § 8, Ziff.1 Buchstabe g) – l) der Satzung gewählten Mitglieder des
    Vorstandes.
    e) Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern(innnen)
    f) Veranstaltungskalender
    g) Anträge

  5. Einer der fünf geschäftsführenden Vorstände leitet die Versammlung.

  6. Über die Versammlung führt der Schriftführer eine Niederschrift, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in der Niederschrift aufzunehmen.

  7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Enthaltungen zählen nicht mit.

  8. Satzungsänderungen werden mit ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.

  9. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20% der Mitglieder.

Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie den ordentlichen.

§ 8

Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a) dem Vorstand Sport
    b) dem Vorstand Finanzen
    c) dem Vorstand Öffentlichkeitsarbeit
    d) dem Vorstand Vereinsentwicklung
    e) dem Vorstand Kommunikation
    f) dem Schriftführer
    g) dem Medienwart
    h) bis zu 4 Beisitzern
    i) 1 Vertreter der AH-Abteilung
    j) dem Spielausschussvorsitzenden und einem weiteren Vertreter der Aktiven
    k) dem Jugendleiter, seinem Vertreter und 1 weiteren Vertreter der Jugendabteilung.
    l) dem Vertreter der Damenabteilung.

Die Vorstandsmitglieder von a) – h) werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitglieder von i) – l) werden von den entsprechenden Versammlungen gewählt. Sie sind von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Werden einzelne Vertreter nicht gewählt, bleibt die Position unbesetzt. Das Nähere regeln entsprechende Vereinsordnungen. Wählbar sind alle Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

  1. Die Amtsinhaber sollen Vereinsmitglied sein. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.

  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
    der Vorstand Sport
    der Vorstand Finanzen
    der Vorstand Öffentlichkeitsarbeit
    der Vorstand Vereinsentwicklung
    der Vorstand Kommunikation
    Diese bilden den geschäftsführenden Vorstand. Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
    Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind gleichberechtigt.

  3. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für zwei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt.

  4. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand in den Pos. Ziff.1, a) – h) bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.

§ 9

Jugendarbeit

Die Jugendarbeit des Vereins wird unter dem Dach des Vereins selbständig ausgeführt.


§ 10

Ordnungen

  1. Der Vorstand beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit seiner Mitglieder die Vereinsordnungen.

  2. Außerdem sind die Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Verbände für Mitglieder des Vereins verbindlich.

  3. Die unter 1. und 2. aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

§ 11

Datenschutz

  1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in der Satzung definierten Aufgaben und des Zweck des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus vereinsintern gespeichert, übermittelt und verändert.

  2. Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der

  • Speicherung

  • Bearbeitung

  • Verarbeitung

  • Übermittlung

Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (bspw. Datenverkauf) ist nicht statthaft.

  1. Jedes Mitglied hat das Recht auf

  • Auskunft über seine gespeicherten Daten

  • Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit

  • Sperrung seiner Daten

  • Löschung seiner Daten

  1. Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronische Medien zu.

§ 12

Auflösungsbestimmung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Alsbach-Hähnlein, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 13

Schlussbestimmung

Diese von der Mitgliederversammlung am 5.12.2019 beschlossene Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Die bisherige Satzung tritt damit außer Kraft.

Alsbach-Hähnlein, den 05.12.2019

Der Vorstand