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S A T Z U N G
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Fußballclub Alsbach e.V. und hat seinen Sitz in 64665 Alsbach-Hähnlein 1. Er wurde am 1.1.1950 neu gegründet und ist im Vereins- register beim Amtsgericht Darmstadt unter der Nummer 1172 eingetragen. Er ist traditionsgemäß eine Nachfolgeorganisation aller vorher in Alsbach fußballsporttreibenden Vereine. Im Jahr 1906 wurde in Alsbach erstmals ein Fußballverein gegründet. 2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein- nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung. 2. Der Satzungszweck wird insbesonders verwirklicht durch a) durch Sport und Spiel b) die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen und die Jugendpflege. 3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 3 Mitgliedschaft in den Verbänden Der Verein ist Mitglied im a) Landessportbund b) Hessischer Fußballverband e.V.
§ 4 Farben und Auszeichnungen 1. Die Farben des Vereins sind grün-schwarz. 2. Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen des Vereinsabzeichens. 3. Als Auszeichnungen werden besondere Vereinsehrennadeln verliehen.
§ 5 Mitgliedschaft 1. Der Verein führt als Mitglieder: 1) Kinder bis 13 Jahre 2) Jugendliche (14 - 17 Jahre) 3) Ordentliche Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr 4) Ehrenmitglieder. Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind die Mit- glieder unter 3) und 4). 2. Mitglied im Verein kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden. 3. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu er- folgen. Jugendliche unter 18 Jahren können nur mit schrift- licher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden. 4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. 5. Die Mitgliedschaft endet: a) durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluß eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist oder b) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 9 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflich- tungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat oder c) durch Ausschluß bei vereinsschädigem Verhalten, der durch den Vorstand zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlußbeschluß ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekanntzugeben. Gegen den Aus- schlußbeschluß kann der Auszuschließende schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig ent- scheidet. 6. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschlus- ses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden. 7. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Art, Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest.
§ 6 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) die Jugendversammlung.
§ 7 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einbe- rufen. 2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den drei ersten Monaten des Kalenderjahres stattfinden. 3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen. 4. Die Tagesordnung soll enthalten: a) Bericht des Vorstandes b) Entlastung des Vorstandes c) Neuwahl des Vorstandes d) Bestätigung der von der Jugendversammlung gewählten Jugendvertreter e) Wahl von zwei Kassenprüfern f) Veranstaltungskalender g) Haushaltsvorschlag h) Anträge i) Verschiedenes 5. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung. 6. Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefaßten Beschlüsse sind wörtlich in der Niederschrift aufzunehmen. 7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abge- gebenen Stimmen gefaßt. Enthaltungen zählen nicht mit. 8. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitglieder- versammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. 9. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20% der Mitglieder. Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie den ordentlichen. § 8 Der Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus: dem 1. Vorsitzenden dem 2. Vorsitzenden dem Schatzmeister (Rechner) dem Schriftführer dem Pressewart dem Spielausschußvorsitzenden dem Jugendleiter dem Kassierer bis zu 4 Beisitzern. Wählbar sind alle Mitglider des Vereins, die das 18. Lebens- jahr vollendet haben. 2. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Auf- gaben. 3. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende der 2. Vorsitzende der Schatzmeister (Rechner). Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. 4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für zwei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt. 5. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluß aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.
§ 9 Jugendversammlung 1. Die Jugendversammlung umfaßt die jugendlichen Mitglieder des Vereins bis zu 18 Jahren. Sie ist oberstes Organ der Jugendabteilung. Die Jugendversammlung gibt sich eine Ordnung (Jugendordnung). Die Jugendordnung ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie ist nicht Bestandteil dieser Satzung. 2. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden. Weitere Jugendversammlungen finden statt, wenn es im Interesse der Jugend des Vereins ist oder auf schriftlichen begründeten Antrag von 20% der jugendlichen Mitglieder. 3. Jugendversammlungen werden durch den Jugendleiter schriftlich einberufen und geleitet. 4. Alle zwei Jahre wählt die Jugendversammlung den Jugendleiter und den Jugendsprecher. Sie müssen von der Mitgliederversammlung des Vereins bestätigt werden. Der Jugendleiter soll ordentliches Mitglied des Vereins sein. Der Jugendsprecher muß bei seiner Wahl unter 18 Jahre alt sein. Die Jugendversammlung wählt außerdem alle zwei Jahre den Jugendausschuß. Er besteht aus dem Jugend- leiter, dem Jugendsprecher und bis fünf zu wählenden Beisitzern. Dem Jugendausschuß sollen mindestens zwei weibliche Mitglieder angehören. 5. Der Jugendausschuß vertritt die Interessen der Kinder und Jugendlichen sowie die in den Jugendabteilungen tätigen Jugendleiter. 6. Der Jugendleiter und der Jugendsprecher vertreten den Verein in allen Jugendfragen und gegenüber den Landes- verbänden.
§ 10 Ordnungen 1. Der Vorstand beschließt und verändert mit absoluter Mehr- heit eine Geschäftsordnung des Vereins. 2. Außerdem sind die Turnier- und Sportordnungen, Wettkampf- bestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Ver- bände für Mitglieder des Vereins verbindlich. 3. Die unter 1. und 2. aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestand- teil dieser Satzung.
§ 11 Auflösungsbestimmung Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Alsbach-Hähnlein zwecks Verwendung für einen Nachfolgeverein (nur Fußball) zur Förderung des Jugendsports und der Jugendpflege.
§ 12 Schlußbestimmung Diese von der Mitgliederversammlung am 11. Februar 1994 beschlos- sene Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die bisherige Satzung tritt damit außer Kraft.
Alsbach, den 11. Februar 1994 Der Vorstand gez. Suttheimer gez. Werner gez. Bohr 1. Vorsitzender 2. Vorsitzender Schatzmeister (Rechner)
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