S A T Z U N G
des
Fußballclub Alsbach e.V.

vom 11. Februar 1994

 

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.  Der Verein führt den Namen Fußballclub Alsbach e.V.

     und hat seinen Sitz in 64665 Alsbach-Hähnlein 1. 

     Er wurde am 1.1.1950 neu gegründet und ist im Vereins-

     register beim Amtsgericht Darmstadt unter der Nummer

     1172 eingetragen.

     Er ist traditionsgemäß eine Nachfolgeorganisation aller

     vorher in Alsbach fußballsporttreibenden Vereine.

     Im Jahr 1906 wurde in Alsbach erstmals ein Fußballverein

     gegründet.

2.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck und Gemeinnützigkeit

1.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein-

     nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige

     Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.  Der Satzungszweck wird insbesonders verwirklicht durch

     a)  durch Sport und Spiel

     b)  die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen

           und die Jugendpflege.

3.  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie

     eigenwirtschaftliche Zwecke.

4.  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen

     Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine

     Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des

     Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe

     Vergütungen begünstigt werden.   

§ 3

Mitgliedschaft in den Verbänden

Der Verein ist Mitglied im

      a)  Landessportbund

      b)  Hessischer Fußballverband e.V.

 

 § 4

Farben und Auszeichnungen

1.  Die Farben des Vereins sind grün-schwarz. 

2.  Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen

     des Vereinsabzeichens.

3.  Als Auszeichnungen werden besondere Vereinsehrennadeln

     verliehen.

 

§ 5

Mitgliedschaft

1.  Der Verein führt als Mitglieder:

     1)  Kinder bis 13 Jahre

     2)  Jugendliche (14 - 17 Jahre)

     3)  Ordentliche Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr

     4)  Ehrenmitglieder.

     Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind die Mit-

     glieder unter 3) und 4).

2.  Mitglied im Verein kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf,

     Rasse und Religion werden.

3.  Der Antrag auf Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu er-

     folgen. Jugendliche unter 18 Jahren können nur mit schrift-

     licher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen

     werden.

4.  Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

5.  Die Mitgliedschaft endet:

     a)  durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluß eines

           Kalenderjahres zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor

           zu erklären ist   oder

     b)  durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein

          Mitglied 9 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in

          Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese

          Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflich-

          tungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat   oder

    c)  durch Ausschluß bei vereinsschädigem Verhalten, der durch

         den Vorstand zu beschließen ist.

     Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme       

     zu geben. Der Ausschlußbeschluß ist dem Auszuschließenden     

     schriftlich mit Begründung bekanntzugeben. Gegen den Aus-

     schlußbeschluß kann der Auszuschließende schriftlich die

     nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig ent-

     scheidet. 

6.  Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte

     und Pflichten gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschlus-

     ses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.

7.  Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Art, Höhe und Fälligkeit

     legt die Mitgliederversammlung fest.

     

§ 6

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

     a)  die Mitgliederversammlung

     b)  der Vorstand

     c)  die Jugendversammlung.

 

§ 7

Mitgliederversammlung

1.  Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einbe-

     rufen.                                                                                           

 2.  Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den drei ersten

     Monaten des Kalenderjahres stattfinden.                  

3.  Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens

     zwei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen.

4.  Die Tagesordnung soll enthalten:

     a)  Bericht des Vorstandes

     b)  Entlastung des Vorstandes

     c)  Neuwahl des Vorstandes

     d)  Bestätigung der von der Jugendversammlung gewählten

          Jugendvertreter

     e)  Wahl von zwei Kassenprüfern

     f)  Veranstaltungskalender

     g)  Haushaltsvorschlag

     h)  Anträge

     i)  Verschiedenes   

5.  Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.

6.  Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift

     aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom

     Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefaßten Beschlüsse

     sind wörtlich in der Niederschrift aufzunehmen.

7.  Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abge-

     gebenen Stimmen gefaßt. Enthaltungen zählen nicht mit.

8.  Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit

     beschlossen werden.

     Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitglieder-

     versammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen

     Stimmen.

9.  Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das

     Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich

     begründeten Antrag von mindestens 20% der Mitglieder.

     Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen

     Befugnisse zu, wie den ordentlichen.     

§ 8

Der Vorstand

1.  Der Vorstand besteht aus:

     dem 1. Vorsitzenden

     dem 2. Vorsitzenden

     dem Schatzmeister (Rechner)

     dem Schriftführer

     dem Pressewart

     dem Spielausschußvorsitzenden

     dem Jugendleiter

     dem Kassierer

     bis zu 4 Beisitzern.

     Wählbar sind alle Mitglider des Vereins, die das 18. Lebens-

     jahr vollendet haben.

2.  Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Auf-

     gaben.

3.  Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind

     der 1. Vorsitzende

     der 2. Vorsitzende

     der Schatzmeister (Rechner).

     Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des

     Vereins berechtigt.

4.  Die Wahl des Vorstandes erfolgt für zwei Jahre. Der Vorstand

      bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt.

5.  Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann

     sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch

     Vorstandsbeschluß aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.

 

   § 9

Jugendversammlung

1.  Die Jugendversammlung umfaßt die jugendlichen Mitglieder

     des Vereins bis zu 18 Jahren. Sie ist oberstes Organ der

     Jugendabteilung. Die Jugendversammlung gibt sich eine

     Ordnung (Jugendordnung).

     Die Jugendordnung ist von der Mitgliederversammlung zu

     bestätigen. Sie ist nicht Bestandteil dieser Satzung.

2.  Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine

     Jugendversammlung stattzufinden.

     Weitere Jugendversammlungen finden statt, wenn es im

     Interesse der Jugend des Vereins ist oder auf schriftlichen

     begründeten Antrag von 20% der jugendlichen Mitglieder.

     3.  Jugendversammlungen werden durch den Jugendleiter      

          schriftlich einberufen und geleitet.

4.  Alle zwei Jahre wählt die Jugendversammlung den  

     Jugendleiter und den Jugendsprecher. Sie müssen von

     der Mitgliederversammlung des Vereins bestätigt werden.

     Der Jugendleiter soll ordentliches Mitglied des Vereins sein.

     Der Jugendsprecher muß bei seiner Wahl unter 18 Jahre

     alt sein. Die Jugendversammlung wählt außerdem alle zwei

     Jahre den Jugendausschuß. Er besteht aus dem Jugend-

     leiter, dem Jugendsprecher und bis fünf zu wählenden

     Beisitzern. Dem Jugendausschuß sollen mindestens zwei

     weibliche Mitglieder angehören.

5.  Der Jugendausschuß vertritt die Interessen der Kinder und

     Jugendlichen sowie die in den Jugendabteilungen tätigen

     Jugendleiter.

6.   Der Jugendleiter und der Jugendsprecher vertreten den

     Verein in allen Jugendfragen und gegenüber den Landes-

     verbänden.

 

§ 10

Ordnungen

1.  Der Vorstand beschließt und verändert mit absoluter Mehr-

     heit eine Geschäftsordnung des Vereins.

2.  Außerdem sind die Turnier- und Sportordnungen, Wettkampf-

     bestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Ver-

     bände für Mitglieder des Vereins verbindlich.

3.  Die unter 1. und 2. aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestand-

     teil dieser Satzung.

 

§ 11

Auflösungsbestimmung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines

bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Alsbach-Hähnlein zwecks Verwendung für einen Nachfolgeverein   (nur Fußball) zur Förderung des Jugendsports und der Jugendpflege.

 

§ 12

Schlußbestimmung

    Diese von der Mitgliederversammlung am 11. Februar 1994 beschlos-

    sene Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

    Die bisherige Satzung tritt damit außer Kraft.

 

    Alsbach, den 11. Februar 1994

    Der Vorstand

    gez. Suttheimer          gez. Werner             gez. Bohr

    1. Vorsitzender           2. Vorsitzender         Schatzmeister (Rechner)

                 

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